CONRAD01

Licht & Rigging Support GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
 
I. Gegenstand der AGB:
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und
    Anlagen zur Tonwiedergabe,Beleuchtung und Bühnentechnik des Vermieters sowie dessen Zubehör. Sie sind
    Grundlage dieses Vertrages.
2. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der Transport
    sowie Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind.
 
II. Allgemeines:
1. Vermietung und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und
    Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter
    auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss noch nicht einmal zurückgewiesen werden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
    oder ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im
    Falle der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung von Bestimmungen richtet sich der Vertragsinhalt nach
    gesetzlichen Vorschriften.
4. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsrückstand des Mieters ist der Vermieter
    berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zu Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise
    auszusetzen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
 
III. Vertragsschluss:
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben
    ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
    des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
2. Abbildungen, Maße und Gewichte werden nicht Vertragsinhalt bzw. Vertragsbestandteil. Eine Gewähr für ihre
    Einhaltung wird nicht übernommen.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten
    des Mieters.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
IV. Erfüllung:
1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die
    Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware und
    ihrer Bereitstellung in dem Geschäftslokal durch den Vermieter statt.
2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch
    erfüllen, dass er ein anderes Gerät bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Gerät als
    unwesentlich anzusehen ist.
 
V. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungserstellung wird spätestens bei Bereitstellung, d.h. Aussonderung, vorgenommen.  Der Vermieter
    ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und
    spesenfrei zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund Forderungen gegen den Vermieter aus Verträgen, die mit
    diesem nicht in Zusammenhang stehen sowie Aufrechnungen mit Forderungen - aus solchen, die unbestritten und
    rechtskräftig festgestellt sind - sind ausgeschlossen.
2. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst
    am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über
    dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9 % p.a. pro angefangenen Monat in Ansatz zu
    bringen.
4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern
    geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen den
    Vermieter noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist
    vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Vermieter jede
    Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenstände
    wieder in Besitz zu nehmen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der
    Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich erklärt. Die
    Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Mieter erst nach
    restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen.
 
VI. Wartung:
Der Mieter hat mit Abschluss dieses Mietvertrages den Mietgegenstand, soweit notwendig, von einer Fachfirma
warten zu lassen. Die Wartung umfasst solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder der Vermeidung
einer Funktionsstörung dienen.
 
VII. Untersuchungspflichten:
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen oder Mängel der Mietsache schriftlich mitzu-
    teilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend
   machen, die wegen  der verspäteten oder nicht erfolgten Anzeige entstanden sind. Der Mieter ist bei Nichtanzeige
   oder verspäteter Anzeige nicht berechtigt, gegenüber dem Vermieter fristlos zu kündigen oder Schadensersatz
   wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache
    stehen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere
    - bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen beim Mieter durch Dritte,
    - bei Änderungen der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache
      begründen oder erhöhen, insbesondere bauliche Veränderungen und Umbau der Räumlichkeiten, in denen sich
      die Mietsache befindet,
    - bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des
      Geschäftsbetriebes des Mieters.
 
VIII. Untervermietung/Weitergabe:
Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nicht gestattet.
Erfolgte dennoch eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte, ist der Vermieter berechtigt
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.
 
IX. Gewährleistung und Haftung des Mieters/bzw. Vermieters:
1. Der Mieter erklärt mit Überlassung der Mietsache durch den Vermieter die Mangelfreiheit derselben. Der Mieter
    hat bei Übergabe bzw. Installation der Anlage Gelegenheit die Gegenstände auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen. Die
    Überlassung der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache
    erlangt, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Mieter die Beweislast
    dafür, dass ein Mangel schon vor Überlassung der Mietsache bestand.
 
2. Der Vermieter hat bei Vorliegen eines Mangels vor bzw. bei Vertragsschluss Schadensersatz nur insoweit zu
    leisten, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Ansonsten sind jedwede Gewährleistungs-
    ansprüche, insbesondere Mietminderungen oder  Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen
    Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, bzw. auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung
    beschränkt.
3. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn 
    a) er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter geltend gemacht wird, oder
    b) der Mieter die ihm obliegende Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen
         Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt oder
    c) die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der
         Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
    d) der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
    e) Verschließ oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, oder
    f) der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit oder Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter
        notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
4. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur
    Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
5. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
6. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des
     Vermieters,  hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer
     anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100 % der geschuldeten Leistung
     ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf.
     vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Subunternehmen. Alle Preise
     verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach
     dem Termin, an dem die schriftliche Rücktrittserklärung vom Mietvertrag zwischen den Parteien beim Vermieter
     eingegangen ist.
     Der Mieter hat danach bei Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
                                               bis 8 Wochen vor Mietbeginn 5 % des Auftragsvolumens
                                               bis 4 Wochen vor Mietbeginn 20 % des Auftragsvolumens
                                               bis 2 Wochen vor Mietbeginn 35 % des Auftragsvolumens
                                               bis 1 Woche vor Mietbeginn 50 %. des Auftragsvolumens
                                               bis 3 Tage vor Mietbeginn 75 % des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 75 % des
Auftragsvolumens.
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf
die Mietsache anderweitig zu vermieten.
 
X. Arbeiten des Vermieters:
1. Sollten Arbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die
    Bestimmungen dieses Absatzes.
2. Sofern derartige Arbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Arbeiten, die für den Mieter
    auf dessen Risiko durchgeführt werden. Für deren Ausführung übernimmt der Vermieter grundsätzlich keine
    Haftung, es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Soweit gegenüber Dritten die Haftung des
    Vermieters wegen Fahrlässigkeit gegeben sein sollte, stellt der Mieter den Vermieter von der Haftung frei. Sofern
    derartige Arbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen
    Haftpflichtversicherung.
 
3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne
    Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat der Mieter die nötigen Angaben über verdeckt
    geführte Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter alle zu
    beachtenden Vorschriften, wie z.B., insbesondere Unfallverhütungs- und Feuerpolizeiliche bzw. Bauvorschriften
    bekannt zu geben.
4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten um mehr als 7 Tage unterbrochen,
     so geht die Gefahr für bereits erbrachte Leistungen fr die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
5. Die Gewährleistung fr die Arbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Gebrauch des Mieters).
     Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des
     Mieters um mehr als 7 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistungspflicht um die Dauer der Verzögerung. Etwaige
     Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Arbeiten verjähren in 6 Monaten.
6. Für fehlerhafte Arbeiten von bereitgestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er
     weder  fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
 
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
    folgenden Maßgabe:
    Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) des Vermieters zurückführen, so ist der
    Mieter berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Mieters
    auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht im
    zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die auerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die
    wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters
    erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann
    der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
 
XII. Veranstaltungen:
Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen
überwacht, hat der Vermieter die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere
1. kann der Vermieter die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der
   anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage
   gefährdet wird.
2. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird
    gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter
    nicht berechtigt, deshalb Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen den Vermieter herzuleiten.
 
XIII. Schadensersatzansprüche:
1. Soweit Mängel oder Schäden nach Empfang der Gegenstände an den Mieter auftreten, hat dieser diese auf seine
    Kosten zu beseitigen  bzw. Ersatz zu leisten.
2. Der Mieter haftet für seine Erfüllungsgehilfen und alle seinen Weisungen unterliegenden Personen. Insbesondere
    dann, wenn
    - die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der
       Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder
    - der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
    - Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist.
 
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich
München (OBB). Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. 5 38, II ZPO.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

[Home] [Unternehmen] [> AGB] [Anfahrt]